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Roland Fakler

Benachteiligung Konfessionsfreier

Benachteiligungen bzw. Forderungen Konfessionsfreier in Deutschland

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Aus Gründen der sozialpolitischen Gleichstellung fordern wir… ein Ende der Benachteiligung fast der Hälfte der Bevölkerung in Deutschland, das keiner Konfession angehört. Die Benachteiligung bzw. Nichtberücksichtigung von Menschen mit einem religionsfreien (säkularen) Welt- und Menschenbild in vielen öffentlichen Einrichtungen und Gremien ist im 21. Jahrhundert nicht länger hinnehmbar und widerspricht zuallererst den Grund-  und Menschenrechten.

Daraus folgt:

  1.  Keine einseitigen oder privilegiert religiösen Bezüge in Gesetzen und Verordnungen (z.B. Landesverfassung BWArtikel12 und Schulgesetz §1 Absatz 2 siehe unten), d.h. weltanschaulich neutrale Verfassungen, Schulgesetze, Lehr-und Bildungspläne. Keine staatlich geförderten „Bekenntnis“-Schulen.

          Streichung des „Blasphemie“-Paragraphen166StGB.

  1. Abschaffung des konfessionellen Religionsunterrichts, statt dessen Ethikunterricht mit Religions- und Weltanschauungskunde als Pflichtfach für alle SchülerInnen ab 1. Klasse Grundschule.
  2. Altersgerechte Vermittlung von Erkenntnissen über die Evolution als Unterrichtsinhalt schon ab 1. Klasse Grundschule. (siehe Evokids-Projekt)
  3. Entfernung aller religiösen Symbole aus öffentlichen Gebäuden. Der öffentliche Raum gehört allen und sollte möglichst frei bleiben von religiösen Symbolen. Gipfelkreuze etc.
  4. In Programm- und Aufsichtsgremien des Rundfunks und des Fernsehens muss es eine faire Beteiligung konfessionsfreier Menschen durch Vertreter säkular- humanistischer Verbände und Stiftungen geben. Dies gilt in gleichem Maße für Ethik-Kommissionen und vergleichbare Einrichtungen.
  5. Sendezeiten in Rundfunk und Fernsehen auch für säkular-humanistische Verbände; keine Privilegierung kirchlich beeinflusster Redaktionen.
  6. Abschaffung des kirchlichen Arbeitsrechts in Einrichtungen unter christlicher Trägerschaft (v.a. Kliniken, Altenheime, Kitas), da durch dieses Arbeitsrecht vor allem Konfessionsfreie benachteiligt beziehungsweise ausgeschlossen werden.
  7. Schaffung von sozialen Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheimen, Schulen, Kitas usw.) in ausreichender Anzahl mit nicht-religiös gebundener Trägerschaft.
  8. Gleichberechtigte Einbeziehung humanistischer, konfessionsfreier Berater Innen in der„Seelsorge“ und ethischen Entscheidungen (z.B. bei Militär und Katastropheneinsätzen, in Krankenhäusern).
  9. Die Abschaffung einer weltweit beispiellosen und einseitigen finanziellen Privilegierung der christlichen Kirchen. (Ca. 18 Milliarden jährlich erhalten die christlichen Kirchen zusätzlich zu den ca. fast 10 Mrd. Kirchensteuern über den Staat, d.h. wiederum durch das allgemeine Steueraufkommen.) Sie steht in eklatantem Widerspruch zur weltanschaulichen Neutralitätsverpflichtung des Staates. Diese ist in der Verfassung festgelegt.
  10. Abschaffung der sogenannten Staatsleistungen (ca. 600Mill. jährlich). Diese werden von den Kirchen als Entschädigung für verlorengegangene Gebiete und Güter (eigentlich nur verliehen, siehe mittelalterliches Lehnsrecht) seit 1806 (!)bezogen. Wir fordern ein Ende dieser längst übererfüllten „Entschädigungen“!
  11. Abschaffung des Kirchensteuer-Einzugs durch den Staat.
  12. Beschränkung der finanziellen Unterstützung von Kirchentagen durch allgemeine Steuergelder.
  13. Sonderstellung der sogenannten stillen Feiertage beenden. Z.B. Aufhebung des Tanzverbots
  14. Einführung weiterer nicht religiöser Feiertage (z.B.Tag der Menschenrechte) bei gleichzeitiger Reduzierung religiöser Feiertage.

 § 12 der Landesverfassung Baden – Württemberg Vom 11. November 1953

 (1) Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.

Schulgesetz §1 Absatz 2

(2) Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.


Religiöse Überzeugung ist Privatsache

§ 136 (3) der Weimarer Verfassung heißt es „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.“ Ingrid Matthäus-Maier wies darauf hin, dass in Deutschland jeder Steuerpflichtige danach gefragt wird und die Angaben gegenüber seinem Arbeitgeber, dem Finanzamt (Lohnsteuerkarte) und gar Banken und Sparkassen gegenüber machen müsse. Das ist ein Verfassungsbruch. Ein weiterer bestehe darin, dass – im Gegensatz zu den Regelungen des Artikels 137 (3) der Weimarer Verfassung („Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“) – die Rechtsprechung mit aktiver Unterstützung der Kirchen daraus ein „Selbstbestimmungsrecht“ gemacht habe. Die Auswirkungen kann man am kirchlichen Arbeitsrecht sehen.


Verfassungsauftrag: Ablösung der Staatsleisungen an die Kirchen

Das Grundgesetz bestimmt in § 140 GG in Verbindung mit § 138 Weimarer Reichsverfassung (WRV):

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.